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Themen » Spanisches Recht » Spanien leichtgemacht

Spanien leichtgemacht (3) Der Führerschein und Spanien
geschrieben von Admin am Montag, 10. Oktober 2005, 08:19 Uhr


Ganz gleich, ob als Urlauber oder als Resident, ob mit dem eigenen Auto oder mit einem Mietwagen unterwegs - für viele Inhaber ausländischer Führerscheine ist die Frage danach wichtig, welche führerschein-technischen Besonderheiten ein Verkehrsteilnehmer in Spanien zu beachten hat.


Allgemeine europaweite Anerkennung

Aufgrund der europäische Führerscheinrichtlinie (91/439/EWG vom 29. Juli 1991) muss die in einem Staat der Europäischen Union ausgestellte Fahrerlaubnis in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Dies prinzipiell in dem Umfang und unter den Bedingungen, die am Ausstellungsort gelten. Es bedarf also grundsätzlich keines internationalen Führerscheins, einer Übersetzung oder etwa des Umtauschs des grauen bzw. rosafarbenen „Lappens“ in eine moderne, aus Plastik gefertigte EU-Fahrerlaubnis im Scheckkartenformat, um im europäischen Ausland Gebrauch von seiner heimischen Fahrerlaubnis machen zu können. Sogar die Führerscheine der ehemaligen DDR behalten EU-weit ihre Gültigkeit.

Trotz dieser Anerkennungspflicht ist jedoch zu unterscheiden, ob der Führerschein-Inhaber seinen Wohnsitz in Spanien hat oder nicht.

Ausländische Führerscheininhaber mit Wohnsitz in Spanien

Obwohl die ausländischen europäischen Führerscheine in Spanien anerkannt werden müssen, unterliegen deren residente Inhaber in puncto Gültigkeitsdauer des Führerscheins, vorgeschriebener ärztlicher Kontrollen und steuerlicher Bestimmungen den Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates - hier also Spaniens.

Wie die Inhaber spanischer Führerscheine, müssen die in Spanien ansässigen EU-Bürger ihre ausländische europäische Fahrerlaubnis in den gesetzlich vorgeschriebenen Abständen in Spanien unter den hier geltenden Bedingungen verlängern lassen. Zuständig für die Ausstellung (z.B. bei Verlust) und Verlängerung des ausländischen europäischen Führerscheins sind für in Spanien residente EU-Bürger daher die spanischen Verkehrsbehörden.

Verlängerungen

Die Führerscheine der Klassen C, C+E, D, D+E und der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E haben bis zur Vollendung des 45. Lebensjahr des Inhabers eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Diese Gültigkeitsdauer verkürzt sich danach auf drei Jahre. Mit Vollendung des 60. Lebensjahr muss der Führerschein sogar alle zwei Jahre verlängert werden.

Die Führerscheine der Fahrzeugklassen A, B (der geläufige PKW-Führerschein) und B+E sowie der Unterklassen A1 und B1 haben dagegen eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren bis der Inhaber das 45. Lebensjahr vollendet. Ab diesem Zeitpunkt und bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres hat die Fahrerlaubnis nur noch eine Gültigkeit von fünf Jahren. Danach verkürzt sie sich erneut auf zwei Jahre.

Gleichgültig um welche Art der Fahrerlaubnis es sich handelt - wer in Spanien seinen Wohnsitz hat, muss bei den für ihn zuständigen spanischen Verkehrsbehörden (es existieren „Jefaturas Provinciales de Tráfico“ - Verkehrsbehörden der Provinz und „Jefaturas Locales de Tráfico“ - lokale Verkehrsbehörden) einen Verlängerungsantrag stellen und den Nachweis über die körperliche und geistige Geeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs erbringen. Es handelt sich bei diesem Nachweis um eine Art Gesundheitszeugnis, das von einem der zahlreichen „Centros de Reconocimiento de Conductores“ (Untersuchungsstellen für Fahrer) nach einer kurzen medizinischen Beurteilung erteilt wird.

Ehemalige Hürden

Wem dies übertrieben bürokratisch vorkommt, dem sei gesagt, dass es bis vor einem Jahr noch weitere Dinge zu beachten galt und sich seitdem die Rechtslage zu Gunsten der Residenten geändert hat. Obwohl die europäischen Vorgaben in Richtung einer automatischen Anerkennung der Fahrerlaubnis gingen, sah nämlich die spanische Umsetzung der oben bezeichneten EU-Richtlinie in nationales Recht noch bis vor kurzem vor, dass der ausländische, wenngleich europäische Führerschein, bei den spanischen Verkehrsbehörden zu registrieren sei. Hierbei ging es vor allem um die Eintragung in das „Registro de Conductores e Infractores“ (Register der Fahrer und Verkehrssünder). Der Inhaber eines ausländische Führerscheins musste bei den spanischen Verkehrsbehörden vorstellig werden, um in das besagte Register aufgenommen zu werden. Nach erfolgter Erfassung wurde dann der Führerschein mit einem Stempel bzw. Eintrag versehen.

Gemäß alter Rechtslage mußte dieser Registrierungspflicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Wohnsitz in Spanien genommen wurde, nachgekommen werden. Auf Grund dieser Regelung - die zweifelsohne dem Prinzip der automatischen Anerkennung entgegenstand - kam es allerdings zu einer Klage gegen das Königreich Spanien vor dem Europäischen Gerichtshof. Infolge dessen wurde Spanien durch Urteil vom 9. September 2004 (Az.: C-195/02) wegen Verstoßes gegen europäisches Gemeischaftsrecht verurteilt. Seither ist die Registrierung keine Pflicht mehr, kann aber weiterhin auf freiwilliger Basis erfolgen.

Vorteilhaft ist diese freiwillige Registrierung in der Hinsicht, dass der registrierte Führerscheininhaber von dem Ablaufen seiner Fahrerlaubnis rechtzeitig in Kenntniss gesetzt und informiert wird, dass eine Verlängerung bei den Verkehrsbehörden ansteht, will er weiterhin über einen gültigen Fahrausweis verfügen.

Ausländische Führerscheininhaber mit Wohnsitz in ihrem Heimatland

Wer lediglich als Tourist in Spanien unterwegs ist, beziehungsweise nicht in Spanien seinen Wohnsitz hat (also hier weniger als 185 Tage im Jahr verbringt), kann sich selbstverständlich ohne weiteres mit seiner ausländischen europäischen Fahrerlaubnis in den spanischen Verkehr stürzen. Für die gegebenenfalls zu erledigenden Formalitäten sind natürlich weiterhin die heimischen Straßenverkehrsbehörden zuständig.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Partner der deutsch-spanischen Kanzlei Hessler & del Cuerpo, Abogados - Rechtsanwälte in Murcia (Spanien).


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