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Themen » Spanisches Recht » Spanien leichtgemacht

Spanien leichtgemacht (2) - Die Beantragung der Residencia
geschrieben von Admin am Mittwoch, 28. September 2005, 19:31 Uhr


Wer sich in Spanien niederlassen möchte, muss eine sogenannte "Residencia" beantragen. Lesen Sie in diesem Artikel, welche Unterlagen hierfür erforderlich sind.


Seit Inkrafttreten des Königlichen Dekrets 178/2003 (Real Decreto 178/2003, de 14 de febrero, sobre la entrada y permanencia en España de nacionales de Estados miembros de la Unión Europea y de otros Estados parte en el Acuerdo sobre el Espacio Económico Europeo) ist es für EU-Bürger, für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäische Freihandelsassoziation - kurz „EFTA“ (Island, Liechtenstein und Norwegen) - oder der Schweiz in vielen Fällen nicht mehr erforderlich, über die spanische „Residencia“ zu verfügen.

Artikel 6 des besagten Dekrets nimmt drei Fallgruppen ausdrücklich von der Beantragungspflicht aus:

1.) Berufstätige (gleichgültig ob es sich um Angestellte oder Selbständige handelt), Studenten und Begünstigte des Rechts auf unbefristeten bzw. dauerhaften Aufenthalt (Erläuterung siehe Kasten).

2) Familienangehörige spanischer Staatsbürger sowie Familienangehörige von den unter 1.) bezeichneten Personen. Vorausgesetzt, dass dieser Familienangehörige selber EU-Bürger oder Bürger Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz ist.

3) Diejenigen, die, obwohl sie in Spanien arbeiten, weiterhin im EU- oder EFTA- Ausland bzw. der Schweiz ihren Wohnsitz haben und dorthin täglich oder mindestens einmal in der Woche zurückkehren.

Trotz Befreiung ist eine Beantragung möglich:

Obwohl für die gerade beschriebenen Fallgruppen keine Pflicht zur Beantragung der Residencia besteht, bleibt es den betroffenen Personen freigestellt, trotz der ausdrücklichen Befreiung, die Ausstellung der „Tarjeta de Residencia“ zu verlangen.

Um mögliche Zweifel der Antragsteller auszuräumen, sind die für die Entgegennahme des Antrags zuständigen Stellen sogar gesetzlich verpflichtet das Vorliegen der Befreiungsgründe zu prüfen und bei ihrem Vorliegen darauf hinzuweisen, dass für diese Fälle keine Residenciapflicht mehr besteht.

Interessanterweise zeigt jedoch die Erfahrung, dass häufig genau der entgegengesetze Fall eintritt. Der Antragsteller möchte beispielsweise lediglich eine N.I.E. Nummer (Número de Identidad de Extranjero) beantragen, weil er von der Beantragung der „Tarjeta de Residencia“ befreit ist, erhält von der zuständigen Stelle aber die Empfehlung, besser gleich eine „Tarjeta“ zu beantragen.

Böse Zungen könnten meinen, dass einige Beamte den Aufwand sparen wollen, zunächst den Antrag auf Erteilung einer N.I.E. Nummer zu bearbeiten, um Wochen später für die gleiche Person mit der Ausstellung einer „Tarjeta de Residencia“ zu beginnen, wo sich doch beides auf einen Schlag erledigen ließe (die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung der „Tarjeta de Residencia“ erfordert schließlich die Vergabe einer N.I.E. Nummer). Tatsache ist aber, dass dies weniger Ausdruck des Wunsches nach Aufwandsminimierung ist als ein Resultat der durch die tägliche Arbeit gewonnenen Erfahrungen.

Denn obwohl für viele die Beantragung der Residencia rechtlich gesehen unnötig ist, können tatsächliche Gründe nach wie vor dafür sprechen.

Schließlich bringt das vorteilhafteste Gesetz nichts, wenn selbst in der Verwaltung einige Beamte fälschlicherweise von einer Residenciapflicht ausgehen und die Vorlage der entsprechendene „Tarjeta“ verlangen. Einige Stellen unterscheiden aus Unkenntnis des besagten Königlichen Dekrets einfach nicht zwischen den grundsätzlich verschiedenene Regelungen für EU-Bürger und sonstigen Ausländern. Doch nicht nur angesichts solcher Fälle kann eine „Tarjeta de Residencia“ Probleme vermeiden helfen. Normalerweise findet sich doch in der Verwaltung immer ein kompetenter Ansprechpartner, der etwaige Mißverständnisse ausräumen kann. Schwieriger sieht die Sache dann aus, wenn von privaten Stellen - insbesondere in den touristisch weniger erschlossenen Gegenden - die Vorlage einer entsprechenden „Tarjeta“ verlangt wird. Der Hinweis auf die einschlägige Gesetzeslage hilft hier häufig überhaupt nicht weiter.

Zu diesen grundsätzlichen Problemen kommt hinzu, dass die Residencia auch einige spezielle Vorteile bringen kann. Als Beispiel seien hier nur die teilweise noch unterschiedliche Besteuerung bei Immobilienveräußerungen sowie die meist abweichenden Bankkonditionen (beides günstiger für Residente) genannt.

Wichtige Hinweise:

Beachten Sie bitte, daß es sich bei dem auf diesen Seiten abgedruckten Formular um eine Übersetzung des EX16 handelt. Einreichen können Sie aber nur das Original in spanischer Sprache. Die deutsche Übersetzung soll Ihnen lediglich als Orientierung dienen und beim Ausfüllen helfen. Das spanische Originalformular können Sie entweder bei einer der zuständigen Ausländerbehörden bzw. Polizeidienststellen erhalten, oder es im Internet - beispielsweise unter www.hesslerdelcuerpo.com (Navigationspunkt „Dokumente“) kostenlos herunterladen und ausdrucken. Ist Ihnen trotz aller Erklärungen eine persönliche Beantragung doch zu kompliziert, können Sie sich an eine der vielen Gestorías aber auch Anwaltskanzleien wenden, die dies schnell und zuverlässig für Sie erledigen.

Begriffserklärung:

„Begünstigter des Rechts auf unbefristeten bzw. dauerhaften Aufenthalt“ (siehe Artikel 7 des Königlichen Dekrets)

Dies ist, wer in Spanien entweder als Angestellter oder Selbständiger beruflich tätig war und eine der folgenden drei Bedingungen erfüllt:

- Bei Beendigung der Berufstätigkeit war das nach spanischem Recht vorgesehene Rentenalter erreicht. Der Beruf wurde während der vorangegangenen zwölf Monate ausgeübt. Der Wohnsitz liegt seit mindestens drei Jahren in Spanien.

oder

- Die Berufstätigkeit wurde aufgrund dauerhafter Berufsunfähigkeit aufgegeben und der Wohnsitz befindet sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen in Spanien.
Sollte die Berufsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall oder eine arbeitsbedingte Erkrankung zurückgehen, die zum Erhalt einer Pension berechtigt, für die sich ganz oder teilweise eine Einrichtung des spanischen Staates verantwortlich zeigt, muss kein Nachweis über die Wohnsitzdauer geführt werden.

oder

- Nach drei Jahren Berufstätigkeit mit Wohnsitz in Spanien; wenn in einem anderen EU-Staat weitergearbeitet aber der Wohnsitz in Spanien beibehalten wird und mindestens einmal pro Woche Rückkehr nach Spanien erfolgt.

Was wird zur Beantragung benötigt?

Wer trotz Befreiung eine „Tarjeta de Residencia“ beantragen möchte, oder eben nicht zu den befreiten Personengruppen gehört (z.B. der „typische“ deutsche, schweizerische oder österreichische Pensionär), benötigt regelmäßig folgende Unterlagen (da entgegen der nationalen Vorschriften regionale und behördeninterne Unterschiede bestehen, sei hier der „schlimmste anzunehmende Normalfall“ beschrieben):

- Drei aktuelle Passbilder (mit weissem Hintergrund)
- Gültiger Personalausweis oder Paß und zwei Kopien desselben
- Der ausgefüllte EX-16 Antrag sowie zwei Kopien hiervon
- Ein „certificado de empadronamiento“ (Meldebescheingung der Gemeinde)

Die Bearbeitung des Antrags ist nicht kostenlos. Die zu entrichtende Gebühr beträgt 6,44 Euro.

Abkürzungen im Formularfeld „Familienstand“:

Die Buchstaben in der deutschen Übersetzung stehen für:

L = Ledig (im span. Originalformular steht hier „S“ = Soltero)
V = Verheiratet (im span. Originalformular steht hier „C“ = Casado)
W= Verwitwet (im span. Originalformular steht hier „V“ = Viudo)
G = Geschieden (im span. Originalformular steht hier „D“ = Divorciado)

Die Autorin ist Abogada und Partner der deutsch-spanischen Kanzlei:
Hessler & del Cuerpo,Rechtsanwälte y Abogados, in San Pedro del Pinatar (Murcia).

Anschrift:
Kanzlei Hessler & Del Cuerpo C / Lorqui 2, 2-C 30740 San Pedro del Pinatar (Murcia) Tel.: 968 178 158


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