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Themen » Spanisches Recht » Allgemeine Hinweise
Die zu erledigenden Formalitäten bei einem Todesfall in Spanien
geschrieben von Admin am Mittwoch, 19. Oktober 2005, 15:55 Uhr |
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Sterben in Spanien
So sehr sich jeder Einzelne auch der eigenen Sterblichkeit bewußt sein mag -
niemand spricht gerne über den Tod. Obwohl dieses Thema jeden etwas angeht,
verdrängen wir mehr oder minder alle Gedanken daran. Diese vollkommen natürliche
Abwehrhaltung ist letzten Endes aber auch dafür verantwortlich, dass nur die
wenigsten wissen, was nach dem Ableben eines Menschen notwendigerweise
geregelt werden muss. Gerade wenn man aber bedenkt wie sehr uns ein Sterbefall
belasten kann, wie sehr uns der Verlust eines lieben Menschen lähmt und aus der
Bahn wirft, desto wichtiger scheint es zu sein, die bürokratischen Hürden zu kennen,
um im Hagel der Ereignisse die richtigen Entscheidungen treffen zu können. Dies gilt
um so mehr, wenn sich der Todesfall im Ausland ereignet hat. Als kleiner Leitfaden
für die Hinterbliebenen von in Spanien verstorbenen Angehörigen sollen daher
folgende Informationen dienen:
Feststellung des Todeseintritts
Ist der Sterbefall in einem Krankenhaus eingetreten, kümmern sich die dortigen Ärzte
automatisch um die Ausstellung der Todesbescheinigung (Certificado médico de
defunción). Ansonsten muß ein Arzt benachrichtigt werden, damit dieser den
Todeseintritt feststellen kann.
Zu beachten ist, dass im Falle einer gewünschten Einäscherung der den Tod
feststellende Arzt dies bereits im Certificado médico de defunción eintragen sollte.
Ein entsprechender Hinweis der Hinterbliebenen wäre also ratsam.
Benachrichtigung des Standesamtes (Registro Civil)
Die Todesbescheinigung muß innerhalb eines Tages dem zuständigen Standesamt
zugehen. Hier werden die Sterbeurkunde (Partida de Defunción) und der
Beerdigungsschein (Licencia de enterramiento) ausgestellt.
Wenn eine Bestattung in Spanien stattfinden soll, wird im Falle einer Beerdigung die
"Licencia de enterramiento" der Friedhofsverwaltung übergeben. Bei
Feuerbestattungen erhält das Krematorium diese Bescheinigung. Die Angehörigen
bekommen später neben der Urne eine Kopie des Beerdigungsscheines sowie eine
Bescheinigung über die erfolgte Einäscherung ausgehändigt. Die Urne kann dann in
Spanien beigesetzt, oder ins Ausland gebracht werden.
Im Falle einer Verbringung des Leichnams ins EU-Ausland war früher noch beim
zuständigen Konsulat ein Leichenpaß zu beantragen. Heute ist dies regelmäßig nicht
mehr erforderlich. Bei Todesfällen auf den Kanarischen Inseln ist allerdings aufgrund
der zollrechtlichen Sonderstellung ein Leichenpaß nach wie vor zwingend.
Alle bis zu diesem Punkt beschriebenen Schritte können und sollten zur
Erleichterung jedoch nicht von den Hinterbliebenen sondern von einem lokalen
Bestattungsunternehmen ausgeführt werden. Soll der Verstorbene im Ausland
beigesetzt werden, kümmert sich das spanische Bestattungsunternehmen übrigens
auch um den Transport. Die Last dieser zahlreichen kleinen Formalitäten wiegt in
solchen Momenten sehr schwer. Viele Verstorbene verfügen ohnedies über
entsprechende Versicherungen, die auch für das Ausland Gültigkeit besitzen. So
bleiben die Kosten überschaubar.
Benachrichtigung der diplomatischen Vertretung
Neben dem Kontakt zum Bestattungsunternehmen sollte man sich auch mit der
entsprechenden diplomatischen Vertretung des Heimatlandes in Verbindung setzen -
insbesondere natürlich dann, wenn die Hinterbliebenen selber in Spanien leben.
Das Konsulat bzw. die Botschaft können helfen, das zuständige Standesamt des
Heimatlandes über den Todesfall zu benachrichtigen. Die Hinterbliebenen erhalten
so eine deutsche Sterbeurkunde. Zwar belegt eine ordnungsgemäße spanische
Sterbeurkunde ausreichend den Tod eines Verstorbenen, doch kann die
Sterbeurkunde des Heimatlandes in vielen Fällen, wie z.B. bei der Beantragung
eines Erbscheins beim Nachlaßgericht hilfreich sein.
Der Erbschein nämlich dient den Erben als Legitimationsnachweis im Rechtsverkehr.
Sie belegen mit ihm ihr Verfügungsrecht über das Erbe des Verstorbenen. In vielen
Fällen ist besagter Erbschein zwar nicht unbedingt erforderlich, um über das Erbe
verfügen zu können - liegen bestimmte Voraussetzungen vor geht es auch ohne
einen solchen - doch darüber in einem späteren Artikel mehr. Hier soll der Hinweis
genügen, dass man die Möglichkeit einen Erbschein erlangen zu können nicht
einfach unberücksichtigt lassen sollte.
Weitere von den Hinterbliebenen zu ergreifende Maßnahmen
Unterrichten sie möglichst schnell die Versicherungen (Lebensversicherung,
Unfallversicherung, Sterbeversicherung) des Verstorbenen von dessen Ableben.
Studieren sie genau die Versicherungsverträge. Einige sehen sehr kurze
Benachrichtigungsfristen vor. Diese müssen auf alle Fälle eingehalten werden, um
mögliche Nachteile abzuwenden. Oft ist lapidar von einer sogenannten
"unverzüglichen" Benachrichtigungspflicht die Rede. Hier sollten sie schnell zuerst
telefonisch den Tod des Versicherungsnehmers anzeigen und einen entsprechenden
eingeschriebenen Brief gleich hinterherschicken. Nehmen sie in ihrem Schreiben
Bezug auf das bereits zuvor geführte Telefonat und vergewissern sie sich, dass er an
den richtigen Empfänger innerhalb der Versicherung gerichtet ist. Beizufügen ist
regelmäßig eine Sterbeurkunde. Bitte Policennummer nicht vergessen.
Nicht mehr benötigte Versicherungen, wie z.B. Kfz-Versicherungen, sollten gekündigt
werden.
Wenn der Verstorbene noch in einem Arbeitsverhältnis stand, muß umgehend der
Arbeitgeber benachrichtigt werden. Häufig wird das Gehalt - im Rahmen einer
betrieblichen Vereinbarung - über einen kurzen Zeitraum an die Hinterbliebenen
weiterbezahlt oder es bestehen Ansprüche auf Überbrückungsgeld.
War der Verstorbene Rentenempfänger, muß die Einstellung der alten
Rentenzahlung veranlaßt werden. Gleichzeitig ist gegebenenfalls ein Antrag auf
Hinterbliebenenrente zu stellen.
Mit dem Tod eines Krankenversicherten endet schnell auch der möglicherweise
bestehende Versicherungsschutz für mitversicherte Angehörige. Diese sollten sich
daher unverzüglich an die entsprechende Krankenversicherung wenden.
Einige Begriffe und ihre Bedeutung:
- Certificado médico de defunción: Todesbescheinigung
- Partida de Defunción: Sterbeurkunde
- Licencia de enterramiento: Beerdigungsschein
- Pasaporte Mortuorio: Leichenpaß
- Registro Civil: Standesamt
Der Autor ist Rechtsanwalt und Partner der deutsch-spanischen Kanzlei:
Hessler & del Cuerpo,Rechtsanwälte y Abogados, in San Pedro del Pinatar (Murcia).
Anschrift:
Kanzlei Hessler & Del Cuerpo C / Lorqui 2, 2-C 30740 San Pedro del Pinatar (Murcia) Tel.: 968 178 158
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